Satzung

des

Kleingärtnervereins

Fackelteich e.V.

§1 Name, Sitz und Aufgaben des Kleingärtnervereins

§2 Erwerb der Mitgliedschaft, Gartenübernahme

§3 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§5 Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

§7 Geschäftsjahr

§8 Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens

§9 Auflösung des Vereins

§10 Ehrungen

§11 Schlussbestimmungen



 

§1 Name, Sitz und Aufgaben des Kleingärtnervereins

1.1.

Der Verein führt den Namen: KGV Fackelteich e. V.

1.2.

Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und ist unter der Nummer VR 700 in das Vereinsregister eingetragen.

1.3.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

1.4.

Er ist der Zusammenschluß von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Dauerkleingartenanlage bewirtschaften und bezweckt überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit und die fachliche Betreuung seiner Mitglieder.

1.5.

Er verpachtet von ihm als Zwischenpächter angepachtete Kleingärten an seine Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerische Nutzung).

1.6.

Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.


1.7.

Der Verein kann Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner e.V sein.

1.8.

Der Verein besitzt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit im Sinne des §2 BKleingG.

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§2 Erwerb der Mitgliedschaft, Gartenübernahme

2.1.

Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, die aufgrund eines, mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten bewirtschaften.
Fördernde Mitglieder sind solche, die ohne Pächter zu sein die Bestrebungen des Vereins und seiner Anlagen unterstützen. Ihre Zahl soll 20 % der Zahl der aktiven Mitglieder nicht übersteigen.

2.2.

Mitglied des Vereins kann werden, wer die unter §1 aufgeführten Ziele und Zwecke anerkennt und fördert.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auf andere Personen nicht übertragen werden - § 38 BGB -, Bewerbungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zwecks Aufnahme in die Bewerberliste zu richten.

2.3.

Die Anpachtung eines Kleingartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung, der Garten, Strom und Wasserordnung und des Pachtvertrages durch das Mitglied abhängig.

2.4.

Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand. Bei Übernahme eines Kleingartens ist an den Verein die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufrnahmegebühr und Anlagenvorleistung zu zahlen.

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§3 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses

3.1.

Die Mitgliedschaft sowie das Pachtverhälnis enden durch Kündigung oder Tod.

3.2.

Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig und muß spätestens zwei Monate vor dessen Ende erfolgen.
Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch das Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig und muß spätestens am dritten Werktag im August erfolgen.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.
 

3.3.

Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt insbesondere:

3.3.1.

Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn das Mitglied oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Plichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verein die Fortsetzung des Mitgliedsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, und

3.3.2.

zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 2 Monaten, wenn


3.3.2.1.

das Mitglied ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung es Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere

a) die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,

b) das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt,

c) erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt,

d) geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert,

e) ohne Genehmigung (Zustimmung) eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein Bauwerk
    errichtet, das gemäß Bebauungsplan des Magistrates der Stadt Kassel in
    der jeweils gültigen Fassung nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende andere
    Bauvorschriften verstößt,

f) Tierhaltung im Kleingarten betreibt,

g) der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig
    nachkommt,

h) gegen die Bestimmungen der Garten, Strom- und Wasserordnungen verstößt,

i) Wasser und Strom unter Umgehung der Zähler widerrechtlich entnimmt.

 

3.3.2.2.

das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen drei Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat,

3.3.2.3.

das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlagen vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen läßt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen lassen.

3.3.3.

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.

3.4.

Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein erfolgt:

3.4.1.

Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

3.4.1.1.

wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung den fälligen Pachtzins erfüllt,

3.4.1.2.

zum 30. November eines Jahres, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für den Verein verweigert; diese Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im August zu erfolgen.

3.5.

Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift: Das Mitglied bzw. der Pächter kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.


3.6.

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes. Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalandermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Ein Kleingartenpachtvertrag wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verein, daß er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Satz 2 entsprechend. Wird der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ehegatten fortgesetzt, so ist §569 a Abs.3 und 4 des BGB entsprechend anzuwenden.     


3.7.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.

3.8.

Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus  und hat den bestehenden Pachtvertrag gekündigt, so ist vom Pachtnachfolger (Inanspruchnehmer der Kleingartenfläche) eine Entschädigung für die in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen ( §11 BKleinG. findet entsprechend Anwendung). Die Höhe der Entschädigung wird von der Wertermittlungskommission des Vereins festgesetzt. Sie stellt unter Beachtung der rechtsgültigen Bebauungspläne und nach Maßgabe der geltenden Ermittlungsrichtlinien den Zeitwert fest. Verantwortlich für eine sachgerechte Wertermittlung ist der Vereinsvorstand der auch das Ergebnis der Wertermittlung dem ausscheidenden Pächter mitteilt. Entsprechend eingebrachte Werte (Baulichkeiten, Anpflanzungen etc.) nicht den gültigen Rechtsnormen, so sind die Kosten für die jeweilige Richtigstellung zu ermitteln. Sie sind dem ausscheidenden Pächter in Rechnung zu stellen.
In besonderen Fällen kann der Vorstand und der Pächter auf die Wertermittlung durch die Wertermittlungskommission verzichten und unmittelbar eine andere Wertermittlung einleiten. Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen. Bei Aufgabe des Kleingartens dürfen eingebrachte Werte (Baulichkeiten, Anpflanzungen, Einzäunungen etc.) nach der Wertermittlung ohne Genehmigung des Vorstandes nicht entfernt werden. Der festgesetzte  Betrag der Wertermittlung ist vom Nachpächter bei Übernahme des Gartens , Abschluß des Pachtvertrages und Aufnahme als Vereinsmitglied an den Vorpächter zu zahlen. Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind hierbei vom Vorpächter zu zahlen.
Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den Vereinsvorstand in der Reihenfolge der vom Vorstand geführten Bewerberliste; abweichende Vergaben sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Bei der Wertermittlung entstehende Kosten trägt der abgegebene Pächter.

3.9.

Alle Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

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§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1.

Jedes aktive Mitglied hat das Recht,

4.1.1.

an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen,

4.1.2.

die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.

4.2.

Jedes aktive Mitglied hat die Plicht,

4.2.1.

den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzte Zahlungen und Leistungen zu erbringen, die entsrechenden Termine werden vom Vorstand bestimmt, der Beitrag ist eine Bringschuld,


4.2.2.

die Bestimmungen der Satzung und erlassener Ordnungen ( z.B. Garten, Strom- u. Wasserordnung) zu befolgen,

4.2.3.

die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, der auf den Verpflichtungen des Pächters (Vereins) gegenüber den Grundstückseigentümern beruht,

4.2.4.

den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unter Befolgung der Gartenordnung zu bewirtschaften.

4.3.

Fördernde Mitglieder haben die unter Ziffer 4.1.1. bis 4.1.2. genannten Rechte sowie die in den Ziffern 4.2.1. und 4.2.2. genannten Pflichten. Sie sind wählbar.

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§5 Mitgliederversammlung

5.1.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie hat mindestens einmal im Kalenderjahr in den ersten dre Monaten als Jahreshauptversammlung stattzufinden. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand.Unter gleichzeitiger Bekanntgabe von Termin und Tagesordnung. Die Einleitung zu den sonstigen Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vorher durch Anschlag an der Info - Tafel und schriftlicher Einladung durch den Vorstand.

Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

5.1.1.

Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,

5.1.2.

Wahl des Wahlleiters und der Wahlhelfer,

5.1.3.

die Wahl des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer,

5.1.4.

Erledigung der eingebrachten Anträge,

5.1.5.

Beschlußfassung über die Änderung oder Neufassung der Satzung,

5.1.6.

Festsetzung des Ersatzbetrages für nicht geleistete Arbeitsstunden, die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie der Aufnahmegebühr,

5.1.7.

Entscheidung über Festsetzung von Umlagen,

5.1.8.

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

5.1.9

Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Vorstandes, eine Erhöhung kann jährlich bei der Jahreshauptversammlung auf Antrag neu beschlossen werden.

5.2.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordert.

5.3.

Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen.
Auf Antrag der Mehrheit muß geheim abgestimmt werden.

5.4.

Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden sollen, müssen dem Vorstand 2 Wochen vor dieser in schriftlicher Form vorliegen. Eingegangene Anträge müssen den Mitgliedern bis zum Termin der Jahreshauptversammlung zugestellt sein (Kenntnisnahme). Auf der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) bedürfen für ihre Verhandlungsfähigkeit der Zustimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

5.5.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlußfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen festzuhalten.

5.6.

Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes. Die Wahl der Kassenprüfer wird vom neu gewählten Vorsitzenden durchgeführt.

5.7.

Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung. Wird nur eine Person für das Vorstandsamt vorgeschlagen und der Vorgeschlagene zur Annahme des Amtes bereit, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muß geheim abgestimmt werden. Stichwahlen erfolgen stets geheim. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, anderenfalls ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Danach ist von mehreren Kandidaten derjenige gewählt, der die höchste Stimmenzahl erhält.

Übersicht

§6 Vorstand

6.1.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem stellv. Vorsitzenden
- der/dem 1. Schriftführer/in
- der/dem stellv. Schriftführer/in
- der/dem 1. Kassierer/in
- der/dem stellv. Kassierer/in

Fachberater, Anlagenobleute, und Wertermittler und der Festausschuß werden durch den Vorstand berufen.

6.2.

Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind im Sinne § 26 BGB der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

6.3.

Der Vorstand hat die satzungsgemäßen auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.

Er setzt die Höhe der Verwaltungskostenumlage (ohne Aufwandsentschädigung) und die Anzahl der jeweils im Geschäftsjahr abzuleistenden Stunden der Gemeinschaftsarbeit fest.

Zum Abschluß eines verpflichtenden Geschäfts von mehr als 1000 DM im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, von mehr als 5000 DM im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Dies gilt nur im Innenverhältnis. Ausgenommen sind Mittel im Rahmen von Sanierungs- u. Förderprogramme des Landes Hessen oder des Stadt- u. Kreisverbandes Kassel sowie laufende Verpflichtungen des Vereins, z.B. Pachtzahlungen, Versicherungsprämien oder dergleichen.

6.4.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und einer angemessenen Aufwandsentschädigung. Die Höhe des zu zahlenden Betrages setzt die Mitgliederversammlung fest (5.1.9).

6.5.

Die Vorstandsmitglieder (außer den Fachberatern) werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.

6.6.

Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund zulässig (§ 27, 11,BGB).

6.7.

Vorstandsmitglieder sind von der Gemeinschaftarbeit befreit.

6.8.

Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangt.

6.9.

Bei bindenden Verträgen, welche die Dauer von 2 Jahren überschreiten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 Übersicht

§7 Geschäftsjahr

7.1.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Übersicht

 

§8 Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens

8.1.

Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer (Rechner)  verantwortlich. Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden. Das Kassen- u. Rechnungswesen wird nach den Landesverbandsvorschriften geführt.
Vereinsgelder sind, soweit sie nicht benötigt werden, verzinslich anzulegen.
 

8.2.

Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung.

8.3.

Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.

8.4.

Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens zweinmal im Geschäftsjahr durch mindestens zwei gewählte Kassenprüfer. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand und sodann der Mitgliederversammlung Bericht; der Prüfungsbericht ist schriftlich vorzulegen.

Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet der dienstälteste Kassenprüfer aus, so daß jeweils die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren möglich. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

8.5.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Übersicht

§9 Auflösung des Vereins

9.1.

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.

9.2.

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke wird das noch vorhandene Vermögen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.

Übersicht


§10
Ehrungen

10.1.

Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und sonstigen Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft antragen oder anderweitige Ehrungen durchführen.

10.2.

Ehrungen durch den Landesverband Hessen der Kleingärtner e. V. erfolgen nach 25-, 40-, 50-, und 60- jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder für besondere Leistungen auf Antrag über den Stadt- u. Kreisverband Kassel der Kleingärtner e.V..

Übersicht

§11 Schlussbestimmungen

11.1.

Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

11.2.

Nach dieser Satzung kann vereinsintern seit ihrer Verabschiedung verfahren werden.

11.3.

Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.

11.4.

Die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch geänderten Bestimmungen der Pachtverträge.
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des Kleingärtnervereins Fackelteich e. V. am 01.03.1997 beschlossen und am 06.10.1998 in das Vereinsregister eingetragen.

Gerhard Schlömer
(1. Vorsitzender)

Uwe Nothnagel
(2. Vorsitzender)

Gerd Kasper
(1. Schriftführer)

Frank Schulz
(2. Schriftführer)

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